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BEMESSUNGSGRUNDLAGE UND STEUERSATZ - KRAFTFAHRZEUGSTEUER

Für die Steuerberechnung sind die im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragenen Werte maßgebend.

Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist
bei Krafträdern ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,
bei Personen- und Kombinationskraftwagen eine Motorleistung von 50 kW,
im Übrigen ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 8 Tonnen anzusetzen.
 

Der Steuersatz beträgt je Monat für jede Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht

bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 2,54 Euro (ab 2011: 1,55 Euro), mindestens 21,80 Euro (ab 2011: mindestens 15 Euro),
bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 2,72 Euro (ab 2011: 1,70 Euo),
bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 3,08 Euro (ab 2011: 1,90 Euro), höchstens 123,40 Euro (ab 2011: höchstens 80 Euro), bei Anhängern höchstens 98,72 Euro (ab 2011: höchstens 66 Euro).
bei Pkw und Kombi 0,60 Euro je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens jedoch 6 Euro.
Für vor dem 1. Jänner 1987 erstmals zum Verkehr zugelassene Pkw und Kombi, die mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattet sind, erhöht sich die Kraftfahrzeugsteuer um 20%, sofern diese nicht mit einem geregelten (3-Weg-) Katalysator ausgerüstet sind.
bei anderen Fahrzeugen als Pkw und Kombi mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen 0,60 Euro je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens 6 Euro und höchstens 66 Euro.
bei Krafträdern 0,0242 Euro je Kubikzentimeter Hubraum.


Bei der Berechnung der Steuer sind angefangene Tonnen auf volle Tonnen aufzurunden.

Bei der Zuweisung von Wechselkennzeichen für Kraftfahrzeuge, von denen eines unter die motorbezogene Versicherungssteuer (zB Pkw) und das andere unter das Kraftfahrzeugsteuergesetz fällt (zB Lkw über 3,5 t), ist die motorbezogene Versicherungssteuer, soweit diese auf den Steuerberechnungszeitraum entfällt, auf die Kraftfahrzeugsteuer anzurechnen.


Beispiel:
Pkw mit 120 kW (120 kW–24 kW=96 kW) und Lkw mit 12 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht (mtl. Kraftfahrzeugsteuer: 12 t x 2,54 Euro=30,48 Euro) sind während des ganzen Jahres 2010 unter einem Wechselkennzeichen zugelassen. Bei jährlicher Zahlungsweise der Versicherungsprämie beträgt die anrechenbare motorbezogene Versicherungssteuer daher in diesem Beispiel: 96 kW x 0,55 Euro=52,80 Euro x 12 Monate=633,6 Euro.
 
Dieser Betrag ist somit anrechenbar.
 
Bei Zuweisung des Wechselkennzeichens am 13. 12. 2010 beträgt die anrechenbare motorbezogene Versicherungssteuer zum angeführten Beispiel: 19/30 von 52,80 Euro=33,44 Euro.

 


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