HOME > DATABASE > Körperschaftssteuer
Steuer- und Finanz-Info von Steuerberater Morak
AUTOMATISCHE ZWANGSSTRAFEN BEI VERSPÄTETER OFFENLEGUNG DES JAHRESABSCHLUSSES
Das neue Budgetbegleitgesetz bringt auch Änderungen im Unternehmensgesetzbuch. Die Regeln zur Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses beim Firmenbuch werden verschärft.....
Das neue Budgetbegleitgesetz bringt auch Änderungen im Unternehmensgesetzbuch. Die Regeln zur Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses beim Firmenbuch werden verschärft.
Wurde bisher die Offenlegungspflicht verspätet erfüllt, so kam es vorerst zu einer Strafandrohung. Diese Androhung fällt nun weg. Wird die Offenlegungspflicht nicht bis zum letzten Tag der Frist erfüllt, kommt es zu einer automationsunterstützten Zwangsstrafe. Die Untergrenze für die Zwangsstrafe beträgt € 700,00. Wird diese Zwangsstrafe binnen 14 Tagen beeinsprucht, so erfolgt die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens.
Kommen die Organe der Gesellschaft (z.B. der Geschäftsführer einer GmbH) ihrer Offenlegungspflicht nicht nach, so wird neben den Organen die Zwangsstrafe auch gegenüber der Gesellschaft verhängt.
Hat z.B. eine GmbH drei Geschäftsführer, so werden vier Strafen je € 700,00 automatisch vorgeschrieben.
Wird auch nach einer Strafe die Offenlegungspflicht nicht erfüllt, folgt im Abstand von zwei Monaten eine erneute automationsunterstützte Zwangsstrafverfügung. Bei kleinen Kapitalgesellschaften bleibt das Strafausmaß gleich (€ 700,00). Kommt es jedoch bei einer mittelgroßen bzw. einer großen Kapitalgesellschaft zu einem wiederholten Versäumnis der Offenlegungspflicht, so erhöht sich die Zwangsstrafe auf das Dreifache (€ 2.100,00) bzw. auf das Sechsfache (€ 4.200,00).
Von einer Strafe kann abgesehen werden, wenn der zur Offenlegung Verpflichtete offenkundig durch ein unvorhergesehenes Ereignis an seiner Pflicht gehindert war.
Die Regelung ist anwendbar für alle bis zum 28.2.2011 nicht veröffentlichten Abschlüsse. Es kommt daher frühestens ab 1.3.2011 zur Verhängung einer Strafe.
siehe aus dem Bundesgesetzblatt über die Veröffentlichung des Budgetbegleitgesetzes 2011:
Artikel 34
Änderung des Unternehmensgesetzbuchs
Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 283 lautet:
„§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur zeitgerechten Befolgung der §§ 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen von 700 Euro bis zu 3 600 Euro anzuhalten. Die Zwangsstrafe ist nach Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen. Sie ist wiederholt zu verhängen, soweit die genannten Organe ihren Pflichten nach je weiteren zwei Monaten noch nicht nachgekommen sind.
(2) Ist die Offenlegung nach Abs. 1 nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgt, so ist – sofern die Offenlegung nicht bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung bei Gericht eingelangt ist – ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung eine Zwangsstrafe von 700 Euro zu verhängen. Von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung kann abgesehen werden, wenn das in Abs. 1 genannte Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. In diesem Fall kann – soweit bis dahin noch keine Offenlegung erfolgt ist – mit der Verhängung der Zwangsstrafverfügung bis zum Ablauf von vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses, welches der Offenlegung entgegenstand, zugewartet werden. Zwangsstrafverfügungen sind wie Klagen zuzustellen. Gegen die Zwangsstrafverfügung kann das jeweilige Organ binnen 14 Tagen Einspruch erheben, andernfalls erwächst die Zwangsstrafverfügung in Rechtskraft. Im Einspruch sind die Gründe für die Nichtbefolgung der in Abs. 1 genannten Pflichten anzuführen. Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden (§ 21 AußStrG). Ist der Einspruch verspätet oder fehlt ihm jegliche Begründung, so ist er mit Beschluss zurückzuweisen.
(3) Mit der rechtzeitigen Erhebung des begründeten Einspruchs tritt die Zwangsstrafverfügung außer Kraft. Über die Verhängung der Zwangsstrafe ist im ordentlichen Verfahren mit Beschluss zu entscheiden. Ist nicht mit Einstellung des Zwangsstrafverfahrens vorzugehen, so kann – ohne vorherige Androhung – eine Zwangsstrafe von 700 Euro bis 3 600 Euro verhängt werden. Gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren steht dem jeweiligen Organ ein Rechtsmittel zu (§§ 45 ff. AußStrG).
(4) Ist die Offenlegung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des letzten Tages der Offenlegungsfrist noch immer nicht erfolgt, so ist durch Strafverfügung eine weitere Zwangsstrafe von 700 Euro zu verhängen. Das Gleiche gilt bei Unterbleiben der Offenlegung für jeweils weitere zwei Monate; wird gegen eine solche Zwangsstrafverfügung Einspruch erhoben, so ist der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen.
(5) Richtet sich die Zwangsstrafverfügung gemäß Abs. 4 gegen ein in Abs. 1 genanntes Organ einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) Kapitalgesellschaft, so erhöhen sich die damit zu verhängenden Zwangsstrafen sowie die in Abs. 1 und 3 angedrohten Zwangsstrafen im ordentlichen Verfahren jeweils auf das Dreifache. Wird das Zwangsstrafenverfahren gegen ein in Abs. 1 genanntes Organ einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft geführt, so erhöhen sich diese Beträge jeweils auf das Sechsfache. Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden.
(6) Die Zwangsstrafen sind auch dann zu vollstrecken, wenn die Bestraften ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.
(7) Die den gesetzlichen Vertretern in den §§ 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280a auferlegten Pflichten treffen auch die Gesellschaft. Kommt die Gesellschaft diesen Pflichten durch ihre Organe nicht nach, so ist gleichzeitig auch mit der Verhängung von Zwangsstrafen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 6 auch gegen die Gesellschaft vorzugehen."
2. § 906 UGB wird wie folgt geändert:
a) Der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(20)" erhält die Absatzbezeichnung „(22)".
b) nach dem Abs. 22 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) § 283 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 283 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf Verstöße gegen die in § 283 Abs. 1 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden oder fortdauern. Hat die Offenlegungsfrist vor dem 1. März 2011 geendet und ist die Offenlegung nicht bis zum 28. Februar 2011 erfolgt, so ist mit einer Zwangsstrafverfügung nach § 283 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 gegen das offenlegungspflichtige Organ sowie die Gesellschaft vorzugehen. Erst bei Unterbleiben der Offenlegung für jeweils weitere zwei Monate nach dem 28. Februar 2011 kommen die Bestimmungen des § 283 Abs. 4 und 5 jeweils in der Fassung des genannten Bundesgesetzes zur Anwendung. In Ansehung von Säumnissen der jeweiligen Organe vor dem 1. Jänner 2011 ist § 283 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden."
Thema: AUTOMATISCHE ZWANGSSTRAFEN BEI VERSPÄTETER OFFENLEGUNG DES JAHRESABSCHLUSSES - Morak informiert!
|