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Steuer- und Finanz-Info von Steuerberater Morak
Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung
Zu beachtende Kriterien und Voraussetzungen bei der Losungsermittlung aufgrund § 131
Abs.1 Z.2 BAO und der dazu ergangenen Barbewegungsverordnung, insbesondere
hinsichtlich gesetzlicher Einzelaufzeichnungspflicht der Barbewegungen und vereinfachter
Losungsermittlung
Dokument: 27. Dezember 2006 BMF-010102/0004-IV/2/2006 - Original html pdf - alternativ-Link
27. Dezember 2006 BMF-010102/0004-IV/2/2006
An Bundesministerium für Finanzen Finanzämter Großbetriebsprüfungen Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Einkommen- und Körperschaftsteuer Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Finanzstraf-, Verfahrens- und Exekutionsrecht Steuer- und Zollkoordination, Produktmanagement Steuer- und Zollkoordination, Risiko-, Informations- und Analysezentrum unabhängigen Finanzsenat
Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung
Zu beachtende Kriterien und Voraussetzungen bei der Losungsermittlung aufgrund § 131 Abs.1 Z.2 BAO und der dazu ergangenen Barbewegungsverordnung, insbesondere hinsichtlich gesetzlicher Einzelaufzeichnungspflicht der Barbewegungen und vereinfachter Losungsermittlung
Einleitung Zu der gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 BAO ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Erleichterung der Losungsermittlung bei Bareingängen und Barausgängen (Barbewegungs-VO, BGBl. II Nr. 441/2006) ergeht der nachstehende Durchführungserlass.
Dieser Erlass ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2007 anzuwenden, insoweit Regelungen in anderen Erlässen zu diesem Erlass in Widerspruch stehen, gelten diese als aufgehoben.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet. Die Bestimmungen des § 131 BAO (ausgenommen die der Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland in Abs. 1) sind Soll-Vorschriften, daher ist ihre Verletzung grundsätzlich nicht als Finanzordnungswidrigkeit strafbar.
1. Einzelaufzeichnungspflicht
1.1. Betroffene Abgabepflichtige
Die im Gesetz normierte Einzelaufzeichnungspflicht der Barbewegungen betrifft Buchführungspflichtige, freiwillig Buchführende, sowie nach § 126 Abs. 2 BAO Aufzeichnungspflichtige mit ihren betrieblichen Einkünften.
Von der Aufzeichnungspflicht betroffen sind daher auch Abgabepflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 oder nach § 17 EStG 1988 (hinsichtlich derjenigen Größen, die nicht pauschaliert sind) ermitteln. Die in der Folge für Bareingänge und Barausgänge getroffenen Ausführungen gelten auch für Bareinnahmen und Barausgaben bei Einnahmen/Ausgabenrechnern.
1.2. Umfang und Form der Einzelaufzeichnungen
1.2.1 Allgemeines
In den Aufzeichnungen sind die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben (bzw. Bareingänge und Barausgänge) laufend zu erfassen.
Es besteht, außer bei Vorliegen der durch die Verordnung geschaffenen Ausnahmeregelungen, die Verpflichtung die Barbewegungen (Bareingänge und Barausgänge) einzeln festzuhalten und aufzuzeichnen, wobei grundsätzlich die Aufzeichnung des einzelnen Bareingangs pro Geschäftsfall ausreichend ist. Allein aus § 131 Abs.2 Z.1 BAO ist eine darüber hinausgehende Verpflichtung die einzelnen Produkte und Dienstleistungen zum Zweck der Losungsermittlung festzuhalten, nicht abzuleiten.
Andere bestehende Aufzeichnungsverpflichtungen werden dadurch weder aufgehoben noch eingeschränkt. Wenn Aufzeichnungen geführt werden, die über die Aufzeichnung der einzelnen Bareingänge hinausgehen und für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind (beispielsweise die Aufzeichnung der einzelnen verkauften Produkte oder Leistungen), sind diese aufzubewahren.
Das Festhalten kann im Wege der Eintragung in die Bücher und Aufzeichnungen oder auch außerhalb auf anderen Unterlagen (Grundaufzeichnungen) erfolgen. Erfolgt das Festhalten und Aufzeichnen der Barbewegungen auf anderen Unterlagen unterliegen auch diese der Aufbewahrungspflicht nach § 132 BAO. Wenn bei der Losungsermittlung die Einzelaufzeichnungen im Rahmen der Grundaufzeichnungen geführt werden, dienen diese der Dokumentation der in die Bücher oder Aufzeichnungen nach § 126 Abs.2 BAO übernommenen Tageslosungssumme.
Insoweit die einzelnen Bareingänge in der Form erfasst und aufgezeichnet werden, dass eine vollständige Losungsermittlung möglich ist, ist eine vereinfachte Losungsermittlung nicht zulässig. Wenn beispielsweise bei Verkäufen im Lokal und bei Tischverkäufen entsprechende Einzelaufzeichnungen vorliegen und beim Gassenverkauf keine Einzelaufzeichnungen, kann die Losungsermittlung für den Gassenverkauf nach Maßgabe der Bestimmungen der Barbewegungs-VO (kein Überschreiten der auf den Gesamtbetrieb bezogenen Umsatzgrenze) mittels Kassasturz erfolgen. Würde aber auch beim Gassenverkauf eine Einzelaufzeichnung erfolgen, ist die Verordnung bei Zutreffen der anderen Voraussetzungen nicht anwendbar.
Die Form der Einzelaufzeichnungen bleibt dem Unternehmer überlassen, wobei unter Einzelaufzeichnungen insbesondere chronologische händische Aufzeichnungen der Einzellosungen, Paragondurchschriften, Rechenstreifen, Losungsblätter, Kassabucheinzelaufzeichnungen, Registrierkassenstreifen von mechanischen Registrierkassen oder elektronische Registrierkassensysteme und andere Aufzeichnungen, die aufgrund Summenbildung der einzelnen Bareingänge eine Ermittlung der Tageslosung ermöglichen, zu verstehen sind.
1.2.2. Strichlisten
Strichlisten sind als Einzelaufzeichnungen dann ausreichend, wenn sich diese sich auf die Barbeträge beziehen und diese geschäftsfallbezogen darstellen und aus ihnen das Datum, der Bezug zu einem Geschäftsfall, der Einzelpreis je Artikel bzw. Leistung und die Anzahl der vereinnahmten Artikel bzw. Leistungen hervorgehen.
Im Fall der Einzelaufzeichnungspflicht kann daher auch die Losungsaufzeichnung z.B. durch eine Art Strichliste in Tabellenform vorgenommen werden. In dieser Tabelle kann beispielsweise für jeden Geschäftsfall/Bareingang eine einzelne Zeile vorgesehen sein. Die Artikel scheinen (nach Preisen geordnet) getrennt in den einzelnen Spalten auf, wobei für jeden Bareingang durch Mengenbezeichnung oder Striche die Anzahl der verkauften Artikel angeführt wird und am Ende jeder Zeile der Bareingang/Geschäftsfall angeführt bzw. erfasst wird und durch die eingetragene Artikelanzahl die Bareinnahme/Geschäftsfall ermittelt werden kann.
Es genügen allerdings auch händische Aufschreibungen (oder etwa mittels Registrierkassa Erfassung und Aufzeichnung) der einzelnen vereinnahmten Beträge in chronologischer Reihenfolge.
1.2.3. Tischabrechnung
Wenn beim Inkasso mehrere Produkte zu einem bestimmten Zeitpunkt an Kunden in einer Gesamtsumme abgerechnet und boniert werden und das Inkasso der Gesamtsumme zu Teilbeträgen bei mehreren Personen (Tischabrechnung) zeitnah erfolgt, kann die Tischbonierung als einzelne Bareingangsaufzeichnung gewertet werden. Voraussetzung ist, dass der Zeitpunkt der Bonierung, der Verrechnungskreis (Tisch) und die auf die einzelnen Produkte entfallenden Teilbeträge ersichtlich oder ermittelbar sind.
1.2.4. Stock- oder Standverrechnung
Bei einer Stockverrechnung oder Standverrechnung ist der Anknüpfungspunkt der innerbetriebliche Warenverkehr und nicht die vom Unternehmer erzielten Einnahmen. Der Kellner als Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfe) des Unternehmers kassiert für diesen in dessen Namen und für dessen Rechnung die Einnahmen und kann daher nicht selbstständig kontrahieren. Eine Stockverrechnung kann etwa für die Kontrolle der Mitarbeiter oder im Rahmen Warenlagerbuchführung verwendet werden, ersetzt aber nicht eine ordnungsgemäße Losungsermittlung.
1.2.5. Automatenumsätze
Wenn Waren oder Dienstleistungen durch Automaten (z.B. Zigarettenautomaten, Personenwaage) verkauft werden, ist die Einzelaufzeichnungspflicht gesondert für jeden einzelnen Automaten durch Aufzeichnung der Anzahl der verkauften Waren oder Dienstleistungen (bzw. Zählwerkstand) und Erfassung und Aufzeichnung der vereinnahmten Erlöse möglich. Die Zählwerkstände der einzelnen Automaten sind festzuhalten.
Eine tägliche Entleerung der Automaten ist nicht notwenig. Als nächstfolgender Arbeitstag ist der Tag der nächstfolgenden Kassenentleerung des Automaten (siehe Abschnitt 3) anzusehen.
2. Voraussetzung zur vereinfachten Losungsermittlung
2.1. Allgemeines
Sämtliche in Abschn. 1.1. angeführten Abgabepflichtige (auch Bilanzierer) können bei Vorliegen der folgenden in der Barbewegungs-VO angeführten Voraussetzungen die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch nehmen:
- Keine Führung von Einzelaufzeichnungen der Bareingänge, die eine Losungsermittlung ermöglichen (siehe dazu Abschnitt 1.2.1.)
- Keine Überschreitung der für den einzelnen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ermittelten Umsatzgrenze von 150.000 Euro in den beiden unmittelbarvorangegangenen Wirtschaftsjahren oder
- unabhängig von der Umsatzgrenze für bestimmte in § 2 der Barbewegungs-VO näher bezeichnete Umsätze (siehe Abschnitt 2.3.)
2.2. Vereinfachte Losungsermittlung nach § 1 der Barbewegungs-VO
2.2.1. Ermittlung der Umsatzgrenze
2.2.1.1. Allgemeines
Die Umsatzgrenze ist betriebsbezogen zu ermitteln. Als einheitlicher Betrieb gilt jeder Betrieb für den eine gesonderte Gewinnermittlung vorzunehmen ist (siehe auch die in der EStR 2000 Rz 410 ff, BMF-010203/0328-VI/6/2006 zitierte Judikatur).
Bei der Ermittlung der Umsatzgrenze werden jene Umsätze die auch für die Ermittlung der Buchführungspflicht nach § 125 BAO maßgebend sind, herangezogen. Als Umsätze gelten solche im Sinne des § 125 Abs. 1 Unterabs. 2 BAO.
Auf Antrag eines Unternehmers ist als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ein Feststellungsbescheid über die Höhe des maßgebenden Umsatzes zu erlassen, wenn diese Höhe dem Unternehmer zweifelhaft erscheint. Rechtsgrundlage eines solchen Bescheides ist § 92 Abs.1 lit. b BAO. Ein solcher Bescheid spricht nicht über die Erleichterungen bei der Losungsermittlung ab, sondern stellt die Höhe des maßgebenden Umsatzes (je Betrieb und Wirtschaftjahr) fest. Die Erlassung derartiger Bescheide obliegt dem jeweils für die Erhebung der Einkommensteuer(Körperschaftsteuer) bzw. gegebenenfalls dem für die einheitliche und gesonderte Feststellung des betreffenden Betriebes zuständigen Finanzamt.
2.2.1.2. Rumpfwirtschaftsjahr
Die Umsatzgrenze bezieht sich auf ein volles Wirtschaftsjahr (12 Monate).
Bei Vorliegen eines Rumpfwirtschaftjahres (z.B. bei unterjähriger Betriebseröffnung) ist der maßgebliche Jahresumsatz durch taggenaue Hochrechnung (ohne Berücksichtigung der Schließtage) zu ermitteln.
Beispiel:
Betriebseröffnung am 4.12.2006
Rumpfwirtschaftsjahr 4.12.2006 - 31.12.2006, Dauer 28 Tage, Umsatz 18.000 Euro
durchschnittlicher Tagesumsatz: 643 Euro
maßgeblicher Umsatz 234.330 Euro
Aufgrund der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 der Barbewegungs-VO ist im Fall einer Neugründung bei Überschreiten der maßgeblichen Umsatzgrenze im Eröffnungsjahr die Einzelaufzeichnungspflicht unter der Voraussetzung, dass keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, frühestens ab Beginn des dritten Wirtschaftsjahres gegeben.
2.2.1.3. Betriebsübergang
Durch § 1 Abs.3 der Barbewegungs-VO wird klargestellt, dass etwa im Fall der Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge, wenn der Betrieb oder wirtschaftliche Geschäftsbetrieb übergeht, die vorangegangenen Wirtschaftsjahre des Rechtsvorgängers herangezogen werden.
Als Betriebsübergang ist die Übernahme der wesentlichen Grundlagen des Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes bildenden Wirtschaftgüter zu sehen, die eine Fortführung ermöglichen (siehe Judikatur zu § 14 BAO und Erlass des BMF vom 21. Juni 2006, BMF-010103/0050-VI/2006, AÖF 2006/186).
2.2.2. Anwendung der Umsatzgrenze und Toleranzregel
Wenn bei aufrechter Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung nach § 1 der Barbewegungs-VO die Umsatzgrenze von 150.000 Euro überschritten wurde, tritt nach Maßgabe der Toleranzregel die Verpflichtung zu Einzelaufzeichnungen mit Ablauf des folgenden Wirtschaftsjahres ein.
Das einmalige Überschreiten innerhalb eines 3-Jahreszeitraumes um nicht mehr als 15% ist unbeachtlich. Um die vereinfachte Losungsermittlung wieder in Anspruch nehmen zu können, darf die Umsatzgrenze in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftjahren nicht überschritten werden.
Beispiel:
Wirtschaftsjahre 2005 und 2006 Umsatz unter 150.000 Euro und vereinfachte Losungsermittlung, daher ab 1.1.2007 Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung.
| WJ 2007 Umsatz 160.000 Euro |
vereinfachte Losungsermittlung (einmaliges Überschreiten innerhalb der Toleranzregel) |
| WJ 2008 Umsatz 140.000 Euro |
vereinfachte Losungsermittlung |
| WJ 2009 Umsatz 170.000 Euro |
vereinfachte Losungsermittlung (zweimaliges Überschreiten innerhalb von 3 Jahren, daher unabhängig vom Umsatz 2010 ab 1.1.2011 Pflicht zu Einzelaufzeichnungen) |
| WJ 2010 Umsatz 130.000 Euro |
vereinfachte Losungsermittlung |
| WJ 2011 Umsatz 140.000 Euro |
Einzelaufzeichnungspflicht |
| WJ 2012 Umsatz 200.000 Euro |
vereinfachte Losungsermittlung (in zwei unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahren wurde die Grenze nicht überschritten, jedoch ab 1.1.2014 wieder Einzelaufzeichnungspflicht) |
2. 3. Vereinfachte Losungsermittlung nach § 2 der Barbewegungs-VO
2.3.1. Allgemeines
Umsätze die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, können - soweit keine Einzelaufzeichnungen geführt werden (siehe Abschnitt 2.1.) - mittels vereinfachter Losungsermittlung (Kassasturz) aufgezeichnet werden.
Die Möglichkeit zur vereinfachten Losungsermittlung nach § 2 der Barbewegungs-VO richtet sich nach den angeführten Kriterien und ist nicht auf bestimmte Branchen oder den Verkauf bestimmter Produkte beschränkt. Die Bestimmungen sind im Sinne des § 131 Abs.1 Z.2 BAO - das Vorliegen von Unzumutbarkeit, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung nicht gefährdet erscheint – auszulegen.
Da in diesen Fällen Einzelaufzeichnungen grundsätzlich als unzumutbar gelten, kann die Vereinfachung unabhängig von der Umsatzgrenze von 150.000 Euro in Anspruch genommen werden.
Bei der Ermittlung der maßgeblichen Umsatzgrenze des § 1 Abs. 1 Z 1 der Barbewegungs-VO sind diese Umsätze auszuscheiden.
Beispiele:
Mitarbeiter eines Eissalons verkaufen auch mittels fahrbaren Eiswagens im Strandbad Eis. Gesamtumsatz 200.000 Euro, davon 55.000 Euro mobiler Eisverkauf, dahermaßgebliche Umsatzgrenze 145.000 Euro.
In diesem Fall kann die vereinfachte Losungsermittlung sowohl für den Eissalon(wegen Unterschreitung der Umsatzgrenze) als auch für den mobilen Eisverkauf(unabhängig von der Umsatzgrenze) in Anspruch genommen werden.
oder
Angaben, wie oben jedoch nur 10.000 Euro mobiler Eisverkauf, maßgebliche Umsatzgrenze 190.000 Euro.
In diesem Fall besteht wegen Überschreitung der Umsatzgrenze für die Umsätze im Eissalon Einzelaufzeichnungspflicht, für die Umsätze aus dem mobilen Eisverkauf kann unabhängig davon die vereinfachte Losungsermittlung mittels Kassasturz erfolgen.
2.3.2. Öffentliche Orte
Unter öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten sind allgemein zugängliche Wege, Straßen, Plätze oder andere Orte zu verstehen.
Öffentlich zugänglich bedeutet nicht auf einen konkreten Personenkreis oder bestimmte Personen beschränkt (z. B. Firmenzugehörigkeit und persönliche Einladungen).
Beschränkungen in Form von Eintrittsgebühren (z.B. Strandbad, Tiergarten), wenn jedermann Zutritt hat, schaden nicht dem Kriterium der öffentlichen Zugängigkeit.
2.3.3. In und in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten
Unter fest umschlossenen Räumlichkeiten sind nicht nur Räume im eigentlichen Sinn zu verstehen, weshalb unter diesem Begriff nicht nur mit Grund und Boden fest verbundene Räumlichkeiten (z.B. Geschäftslokale, Werkstätten, Lagerhallen, Markthallen), sondern auch fahrbare Räumlichkeiten (z.B. Taxis, Verkaufsbusse), schwimmende Räumlichkeiten (z.B. Verkaufstände auf Schiffen, Schiffsrestaurant) und fliegende Räumlichkeiten (z.B. bei Verkäufen in Flugzeugen) fallen.
Fest umschlossen ist eine Räumlichkeit dann, wenn sie zu keiner Seite hin vollständig offen ist oder die dem Verkauf dienenden offenen Seiten während der Geschäftszeiten schließbar sind.
Fest umschlossen und zu keiner Seite hin offen ist eine Räumlichkeit auch dann, wenn sie an einer oder mehreren Seiten dem Verkauf dienende Öffnungen (Fenster) aufweist.
In Betracht kommen jedoch nur solche Räumlichkeiten in denen ein Aufenthalt für den Unternehmer oder seinem Mitarbeiter während der unternehmerischen Tätigkeit zumutbar ist. Dieses Merkmal würde etwa auf bloße Abstellräume, Gerätekammern (z.B. von Friedhofsgärtnern vor Friedhöfen, Maronibrater) und dergleichen nicht zutreffen.
Die Zumutbarkeit Einzelaufzeichnungen zu führen liegt insbesondere dann vor, wenn das Inkasso in den Räumlichkeiten erfolgt oder die Ware im Verkaufsfall von/aus den Räumlichkeiten zum Kunden befördert/gereicht wird.
In Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit wird ein Umsatz dann ausgeführt, wenn dem Unternehmer oder seinem Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen), bei der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit eine fest umschlossene Räumlichkeit zur Verfügung steht. Der Umsatz muss nicht in der Räumlichkeit selbst, sondern kann durchaus auch außerhalb derselben getätigt werden, sofern nur ein örtliches Naheverhältnis zwischen der Umsatzausführung und der Räumlichkeit besteht (z.B. bei einer Tankstelle mit Tankwarthaus oder in Verbindung mit einem Gemischtwarenhandlung oder einem Gasthaus, bei Verkäufen von vor dem Geschäftslokal ausgestellten Waren, beim Ausschank im Gastgarten eines Restaurants, bei Verkäufen von Holz, das sich auf einem neben dem Sägewerk gelegenen Lagerplatz befindet, bei Verkäufen ab Hof von Obst und Gemüse).
Die Ausnahmebestimmung des § 2 der Barbewegungs-VO kann daher beispielsweise in folgenden Fällen zum Zug kommen:
Bei Beförderung von Personen mit Fiakern oder Pferdeschlitten, bei Verkäufen im Freien (etwa von Christbäumen, Kränzen, Blumen, Maroni, Speiseeis), bei Verkäufen vom offenen Pickup oder Pritschenwagen (etwa von Obst und Gemüse), bei Verkäufen vom im Freien stehenden Verkaufstischen (etwa von Andenken, Neujahrsartikel), bei Verkäufen aus offenen Verkaufsbuden (Jahrmärkte, Christkindmarkt), Ausschank unter Schirmen und Zeltdächern im Freien (Schneebar, Schischirme), sofern der Umsatz nicht in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit getätigt wird, nicht hingegen aber etwa bei Verkäufen aus einem Kiosk oder Fensterverkauf aus einem Verkaufstand.
2.4. Widerrufsbestimmung
Wenn die im Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geführten Bücher oder Aufzeichnungen nicht den Bestimmungen des § 131 BAO entsprechen, kann das zuständige Finanzamt die Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung auf die Dauer von maximal drei Jahren widerrufen.
Die Erlassung derartiger Bescheide obliegt dem jeweils für die Erhebung der Einkommensteuer(Körperschaftsteuer) bzw. gegebenenfalls dem für die einheitliche und gesonderte Feststellung des betreffenden Betriebes zuständigen Finanzamt.
Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, wobei auf die Schwere des Verstoßes und die Auswirkungen Bedacht zu nehmen ist.
Bei geringfügigen Verstößen gegen die Formvorschriften des § 131 BAO, die keine Folgewirkungen zeigen, hat kein Widerruf zu erfolgen.
Bei schwerwiegenden Verstößen, die Anlass zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen geben und wenn die durch Schätzung ermittelten Besteuerungsgrundlagen nicht nur geringfügig von den erklärten Werten abweichen, kann die vereinfachte Losungsermittlung nach den Bestimmungen der Barbewegungs-VO durch Bescheid versagt werden.
Dies gilt auch dann, wenn neben der Verletzung der Formvorschriften des § 131 BAO schwerwiegende Verstöße gegen die Mitwirkungsverpflichtung (§ 163 Abs. 2 BAO) vorliegen.
Die Entscheidung ist unter Anführung des maßgebenden Sachverhaltes ausreichend zu begründen und ist frühestens wirksam ab Beginn des der Zustellung folgenden Wirtschaftsjahres, wobei eine angemessene Frist von mindestens 6 Wochen zur Umstellung zu gewähren ist.
Die Dauer des Widerrufs liegt im Ermessen des Finanzamtes und ist abhängig von der Schwere des Verstoßes.
3. Anwendung der vereinfachten Losungsermittlung
Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung (Kassasturz)
Bei der vereinfachten Losungsermittlung werden die Betriebseinnahmen nicht einzeln erfasst, sondern durch Rückrechnung aus ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt (Kassasturz).
End- und Anfangsbestand, alle Barausgänge (etwa Privatentnahmen, Betriebsausgaben, Bankeinzahlungen, sonstige Ausgaben), sowie nicht erfolgswirksamen Bareingänge (etwa Privateinlagen, Bankabhebungen) sind täglich einzeln zu erfassen und aufzuzeichnen.
Anhand der vorliegenden Aufzeichnungen (Kassenbericht bzw. Kassenbuch mit Bestandsfeststellung) muss nachvollziehbar die Tageslosung ermittelt werden können.
Die Ermittlung der Tageslosung hat spätestens zur Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zu erfolgen.
Wenn in einem Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mehrere Kassen als Abrechnungseinheiten vorliegen, so hat die vereinfachte Losungsermittlung für jede Kasse gesondert zu erfolgen.
4. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
4.1. Vereinfachte Losungsermittlung vor Inkrafttreten
Mit Inkrafttreten der Barbewegungs-VO kann in Betrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in denen bisher die vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz vorgenommen wurde, auch bei Überschreiten der Umsatzgrenze in den Wirtschaftsjahren 2005 und 2006 bis zu dem ab 2008 beginnenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden (§ 4 Abs. 3 Barbewegungs-VO).
Beispiele:
Abweichendes Wirtschaftsjahr 1.2. – 31.1.
Überschreiten der Grenze im WJ 2005, 2006
Einzelaufzeichnungspflicht ab 1.2.2008
Abweichendes WJ (wie oben), jedoch nur Überschreiten der Grenze im WJ 2007 um mehr als 15%,
auch Einzelaufzeichnungspflicht ab 1.2.2008 ( § 1 Abs.4 i.V. mit § 4 Abs.1 Barbewegungs-VO ).
4.2. Einzelaufzeichnungen vor Inkrafttreten
Betriebe oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in denen im Zeitraum vor Inkrafttreten der Barbewegungs-VO die Losungsermittlung durch Einzelaufzeichnungen vorgenommen wurde und in denen im Wirtschaftsjahr 2006 die Umsatzgrenze überschritten wurde, haben diese für die Wirtschaftjahre 2007 und 2008 fortzuführen.
Beispiel:
WJ 2006 Umsatz 200.000 Euro und Führung von Einzelaufzeichnungen vor 1.1.2007
WJ 2007 Umsatz 140.000 Euro
WJ 2008 Umsatz 130.000 Euro
Möglichkeit zur vereinfachten Losungsermittlung ab WJ 2009
Bei Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze in zwei unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahren, kann die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.
Beispiel:
WJ 2005 und WJ 2006 Umsatz unter 150.000 Euro und Führung von Einzelaufzeichnungen
Möglichkeit zur vereinfachten Losungsermittlung ab WJ 2007
4.3. Vereinfachte Losungsermittlung nach § 2 Barbewegungs-VO
Die vereinfachte Losungsermittlung nach § 2 der Barbewegungs-VO kann unabhängig von der Umsatzhöhe bei Vorliegen der Voraussetzungen (siehe Abschnitt 2.3.) ab 1.1.2007 in Anspruch genommen werden.
Bundesministerium für Finanzen, 27. Dezember 2006
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