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Änderungen für Dienstnehmer ab 2008

Änderungen für Dienstnehmer ab 2008

Neuregelung der Reisekostenersätze (Reisekosten-Novelle 2007)

 

:: Tagesgelder

Steuerfreie Tagesgelder gem. § 26 Z 4 EStG i.H.v. maximal € 26,4 gelten für Dienstreisen mit täglicher Rückkehr bzw. für Dienstreisen mit unzumutbarer täglicher Rückkehr, sofern nicht ein weiterer Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit begründet wird. Dies ist bei täglicher Rückkehr nach 5 Tagen durchgehender (15 Tagen bei unregelmäßig wiederkehrender Tätigkeit) bzw. bei unzumutbarer täglicher Rückkehr bei 183 Tagen anzunehmen.

Für in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG angeführte Tätigkeiten können vom Arbeitgeber aufgrund lohngestalterischer Verpflichtungen Tagesgelder grundsätzlich zeitlich unbegrenzt steuerfrei ausbezahlt werden. Es handelt sich dabei um Außendiensttätigkeiten, Fahrtätigkeiten, Baustellen- und Montagetätigkeiten, Arbeitskräfteüberlassung oder um die vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde. Steuerfreiheit ist bei der vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde allerdings nur gegeben, wenn diese nicht von Dauer ist. Typische Beispiele sind ein Ausbildungsaufenthalt oder eine vorübergehende Vertretung.

Steuerfreie Tagesgelder können generell auch nach Kalendertagen abgerechnet werden, bei Auslandsreisen steht - vergleichbar der Aliquotierung im Inland - ab einer Reisedauer von 3 Stunden für jede angefangene Stunde 1/12 des jeweiligen Landessatzes zu.

:: Nächtigungsgelder

Tatsächlich nachgewiesene Nächtigungskosten (inkl. Frühstück) können grundsätzlich zeitlich unbegrenzt steuerfrei ersetzt werden. Pauschal ist ein Nächtigungsgeld (auch ohne Nachweis der tatsächlichen Nächtigung) von € 15 pro Nacht möglich. Allerdings ist bei Dienstreisen mit nicht täglich zumutbarer Rückreise (> 120km) nach 6 Monaten ein Entstehen eines Mittelpunkts der Tätigkeit anzunehmen, sodass ab dem 7.Monat Steuerpflicht des pauschalen Nächtigungsgeldes eintritt.

:: Kilometergelder

Das aus Anlass von Dienstreisen bezahlte Kilometergeld ist mit 30.000 km pro Jahr bzw. € 11.400 (30.000 x 0,38) begrenzt.

:: Sonstiges

Erfassung in der Lohnverrechnung

Gem §§ 3 Abs. 1 Z 1 16b und 26 Z 4 EStG ausbezahlte Reisekosten, Diäten, Tages und Nächtigungsgelder sowie Reisekostenersätze sind aufgrund der LohnkontenVO vom 14.11.2007 am Lohnzettel auszuweisen.

Änderung in Kollektivverträgen nicht erforderlich

Sofern Kollektivverträge die Zahlung von Reisekostenersätzen verpflichtend vorsehen, sind diese nach § 26 Z 4 EStG 1988 oder § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 zu beurteilen.


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