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Änderungen im Arbeitszeitgesetz; Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz

Änderungen im Arbeitszeitgesetz

Durch Kollektivvertrag kann die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden - durch Betriebsvereinbarung bzw. schriftliche Einzelvereinbarung ist dies in Kombination mit einer 4-Tage-Woche möglich.

Bis zu 12 Stunden Arbeitszeit können bei Eintritt besonderer Umstände (z.B. Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils) vereinbart werden, dabei sind allerdings Überstundengrenzen sowie ein Ablehnungsrecht des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern steht für geleistete Mehrstunden ein steuerlich nicht begünstigter Zuschlag von 25% zu. Davon ist jedenfalls abzusehen, wenn innerhalb eines Kalendervierteljahres die Mehrstunden zu 100% durch Zeitausgleich ausgeglichen werden - wird anstelle des Zuschlags ein Zeitausgleich vereinbart, so ist für 1 Mehrstunde 1,25h Zeitausgleich zu gewähren. Der 25%-Zuschlag steht weiters nicht zu, wenn unregelmäßige Arbeitszeiten vereinbart werden und durchschnittlich keine Mehrstunden vorliegen. Besteht laut Kollektivvertrag eine wöchentliche Normalarbeitszeit < 40 Wochenstunden, so ist die Differenz zuschlagsfrei (keine Mehrstunde, wenn 39 Wochenstunden laut Kollektivvertrag).

Arbeitnehmern steht für geleistete Mehrstunden ein steuerlich nicht begünstigter Zuschlag von 25% zu. Davon ist jedenfalls abzusehen, wenn innerhalb eines Kalendervierteljahres die Mehrstunden zu 100% durch Zeitausgleich ausgeglichen werden - wird anstelle des Zuschlags ein Zeitausgleich vereinbart, so ist zu gewähren. Der 25%-Zuschlag steht weiters nicht zu, wenn unregelmäßige Arbeitszeiten vereinbart werden und durchschnittlich keine Mehrstunden vorliegen. Besteht laut Kollektivvertrag eine wöchentliche Normalarbeitszeit < 40 Wochenstunden, so ist die (keine Mehrstunde, wenn 39 Wochenstunden laut Kollektivvertrag).

Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz

Freie Dienstnehmer sind ab 1.1.2008 verpflichtend in die Arbeitslosenversicherung einzubeziehen. Der Beitrag i.H.v. 6% des gebührenden monatlichen Entgelts ist zu gleichen Teilen zwischen Dienstgeber und freiem Dienstnehmer zu tragen. Ebenso werden freie Dienstnehmer in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz eingebunden - die 0,55% der Beitragsgrundlage hat der Dienstgeber zu tragen.

Selbständige Erwerbstätige können ab 1.1.2009 zur Arbeitslosenversicherung optieren. Die Beitragsgrundlage i.H.v. 6% ist vollständig selbst zu tragen und kann wahlweise 25%, 50% oder 75% der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage betragen. Die Beitragsgrundlage ist für 8 Jahre bindend, da erst danach ein Austritt möglich ist.

können ab 1.1.2009 zur Arbeitslosenversicherung optieren. Die Beitragsgrundlage i.H.v. 6% ist vollständig selbst zu tragen und kann 25%, 50% oder 75% der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage betragen. Die Beitragsgrundlage ist für , da erst danach ein Austritt möglich ist.
sind ab 1.1.2008 in die Arbeitslosenversicherung einzubeziehen. Der Beitrag i.H.v. 6% des gebührenden monatlichen Entgelts ist zu zwischen Dienstgeber und freiem Dienstnehmer zu tragen. Ebenso werden freie Dienstnehmer in das eingebunden - die 0,55% der Beitragsgrundlage hat der Dienstgeber zu tragen. können ab 1.1.2009 zur Arbeitslosenversicherung optieren. Die Beitragsgrundlage i.H.v. 6% ist vollständig selbst zu tragen und kann 25%, 50% oder 75% der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage betragen. Die Beitragsgrundlage ist für , da erst danach ein Austritt möglich ist.


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