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Fristverkürzung bei Zusammenfassender Meldung

Ab 01.01.2010 wird sich die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung um etwa zwei Wochen verkürzen!.....

Ab 01.01.2010 wird sich die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung um etwa zwei Wochen verkürzen!
 
Eine der Änderungen ist, dass die Zusammenfassende Meldung (ZM) für jeden Kalendermonat bzw. für jedes Kalenderquartal nun zwingend innerhalb einer Frist von einem Monat abzugeben ist.
 
Ab 2010 sind auch bestimmte in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtige sonstige Leistungen in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen. Von der Meldung erfasst sind in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Dienstleistungen, wenn der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge System).
 
Eine Fristerstreckung für elektronisch eingereichte Zusammenfassende Meldungen bis zum 15. des zweitfolgenden Kalendermonats, wie bisher gemäß § 4 Abs. 2 der FinanzOnline-Erklärungsverordnung vorgesehen, ist nicht mehr zulässig.


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