Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.
Erstattung aus Drittländern
Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2019 in Drittländern angefallenen Vorsteuern läuft am 30. Juni 2020 aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.
Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden. Es empfiehlt sich jedenfalls eine Kopie der Originalrechnung selbst aufzubewahren.
Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30. Juni 2020 die Rückerstattung der im Jahr 2019 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt Graz-Stadt beantragen.
Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten
Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen elektronisch bis zum 30.9.2020 gestellt werden.
Stand: 27. Mai 2020
Bild: azyCloud - stock.adobe.com
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