Das Arbeitsmarktservice weist auf seine Homepage darauf hin, dass eine rückwirkende Begehrensstellung für die CoronaKurzarbeit mit einem Beginn im Monat März nur noch bis 20. April 2020 (24 Uhr) möglich ist. Ab 21. April 2020 können nur Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 beziehen.
Die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe für den Monat März ist auch noch bis 28.05.2020 möglich.
Hinweis Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter https://www.ams.at/unternehmen.
Stand: 17. April 2020
Bild: sakkmesterke - stock.adobe.com
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